Unsere gewählte Einteilung in "ordentliche" (Konsul, Praetor, Aedil und Quaestor) sowie
"außerordentliche" Beamte (Diktator, Zensor und Volkstribun) soll einzig und allein eine (hoffentlich) bessere Orientierung bieten -
sie ist KEINE offizielle Terminologie, sondern soll regelmäße Regierungsaufgaben von eben unregelmäßigen unterscheiden helfen, bzw.
im Falle der Volkstribunen von Personen ohne "direkte Regierungsgewalt".
Beamte, die nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurden (triumvirn, decemvirn etc.) konnten nicht berücksichtigt werden;
allerdings kann wohl kaum etwas über die römische Republik und ihre Regierungsform aufgeführt werden, ohne nicht auch etwas
über den Senat anzuführen.
Alle Angaben beziehen sich auf die Zeit der "Klassichen Römischen Republik" (also Übergangszeiten wie vom Königtum zur Republik und
von der Republik zur Kaiserzeit wurden nicht berücksichtigt).
Konsul
Die beiden jährlich gewählten Konsuln waren die obersten Beamten der Römischen Republik.
Sie hatten die staatliche Lenkung in Rom und führten insbesondere Verhandlungen mit dem Senat und dem Volk.
Ihre Hauptaufgabe bestand jedoch in der Leitung der militärischen Operationen.
Jeder der beiden Konsuln besaß uneingeschränkte Herrschaft (imperium), die nur durch das Prinzip der Kollegialität und
Annuität eingeschränkt war (d.h. die Amtszeit betrug nur ein Jahr, und jeder hatte die gleichen Rechte und Pflichten).
Nach Schwankungen der Antrittszeit begann die Herrschaft der Konsuln ab dem Ende des 3. Jahrhunderts am 15. März,
ab 153 v. Chr am 1. Januar.
Praetor
Der Praetor stand in seiner Machtbefugnis unmittelbar unter den Konsuln. Er war zuständig für die Rechtssprechung, zunächst
der Praetor urbanus (Stadtprätor), ab 367/366 v. Chr. für Rechtsstreitgkeiten zwischen römischen Bürgern, ab 247 v. Chr.
zusätzlich der Praetor peregrinus (Fremdenprätor), der sowohl zwischen römischen Bürgern und Fremden als auch zwischen
Fremden und Fremden urteilte.
Der Name des Praetor urbanus rührt noch aus der Zeit, als er zusammen mit den beiden Konsuln die oberste Gewalt innehatte, wobei er die
Staatslenkung in Rom (urbs) ausübte, während die Konsuln das Heer führten.
Wie bei den Konsuln galt auch bei den Praetoren das Prinzip der Kollegialität und Annuität.
In späteren Jahren gehörten zum Kollegium der Praetoren auch die Statthalter der Provinzen, bei denen faktisch die Kollegialität
aufgehoben war, da der Statthalter in seiner Provinz oberste militärische und jurisdiktionelle Gewalt besaß und theoretisch uneingeschränkte Macht ausüben konnte.
Die ersten Praetoren als Statthalter gab es nach dem 1. Punischen Krieg für die Insel Sizilien sowie etwas später für Sardinien und Korsika (227 v. Chr.).
Zwei weitere Statthalterschaften kamen 197 v. Chr. mit den beiden spanischen Provinzen Hispania ulterior und citerior hinzu, und erst 81 v. Chr wurde
das Kollegium durch Sulla auf 8 Praetoren erhöht.
Aedil
Im Gegensatz zur unbeschränkten Amtsgewalt der Konsuln und Praetoren (magistratus cum imperio) besaßen die Aedilen nur eine
beschränkte Amtsgewalt (magistratus cum potestate). Die (kurulischen) Aedilen hatten ursprünglich die Aufsicht über die
Tempel - wie auch Name sagt, von aedes = Tempel . Ab etwa 366 v. Chr. waren sie auch für die Polizeigewalt, die Marktaufsicht und die
Festspiele zuständig.
Gerade durch die Spiele, für deren Finanzierung sie zum großen Teil selbst zu sorgen hatten, konnten sie sich beim Volk beliebt machen,
um später in ein höheres Amt gewählt zu werden ( als Statthalter - siehe unter Praetor - gab es reichlich Möglichkeiten,
sich die vorausgegangenen Kosten mehr als zurückzuholen.
Quaestor
Die Quaestoren waren ab 447 v. Chr. für die Verwaltung der Staatskasse zuständig. Sie "... waren Finanzbeamte, die im Auftrag des
Senats bzw. der Magistrate die zentrale Kasse der Hauptstadt (aerarium) bzw. die Einzelkassen der hohen Beamten verwalteten. Die beiden Quaestoren,
die der zentralen, im Tempel des Saturn am Forum Romanum verwahrten Kasse (aerarium Saturni) vorstanden, hießen quaestores urbani.
Je ein Quaestor wurde in aller Regel dem ins Feld ziehenden Konsul mitgegeben; hier konnte er erforderlichenfalls auch militärische Aufgaben
unter der Leitung des Konsuls übernehmen. Regelmäßig hatten auch die Provinzialprätoren einen Quaestor ... die reine Finanzbeamte
waren. Schließlich gab es noch seit 267 v. Chr. die vier Flottenquaestoren (quaestores classici), die in den italienischen Flottenbasen Roms (Ostia,
Cales in Kampanien, Ravenna, die vierte Basis ist unbekannt) die militärische Verwaltung innehatten. Die Quaestoren waren in der Finanzgebarung
an die Weisungen des Senats bzw. der Beamten gebunden; sie hatten, mit Ausnahme vielleicht der Flottenquaestoren, keinen selbstständigen
Aufgabenkreis." (aus: Jochen Bleicken s.u.)
Diktator
Beim Diktator handelt es sich um einen Notstandsbeamten. Er war der einzige "Beamte" der römischen Republik, auf den das Prinzip der
Kollegialität nicht angewandt wurde, und auf den sich in einer Notlage die gesamte Exekutivgewalt in einer Person konzentrierte. Seine
Amtszeit war jedoch auf maximal 6 Monate befristet; war der Notstand in dieser Zeit nicht beseitigt, wurde im nächsten Jahr erneut ein
Diktator ernannt (von einem der beiden Konsuln, allerdings auf Anweisung des Senats).
Da es bei den "Notlagen" nahezu ausschließlich um äußere Bedrohungen durch Feinde ging, sind die ersten Diktatoren aus der
Zeit der Samnitenkriege in ausgehenden 4. Jhd v. Chr. bekannt - oder aus den Zeiten der Punischen Kriege. So hat seit dem Jahr 202 v. Chr. auch niemand mehr
dieses Sonderamt bekleidet. Die späteren Diktaturen im 1. Jhd. v. Chr., die des Sulla und Caesar, waren keine im alten Sinne des Amtes. Beide
Politiker benutzten das Amt, um den auseinanderbrechenden Staat wieder auf eine solide Grundlage zu stellen.
Zensor
Unter den zahlreichen außerordentlichen Beamten, die nicht jährlich oder nur zu bestimmten Anlässen gewählt wurden,
waren die "Censoren" die bei weitem wichtigsten. Sie wurden in der Regel alle fünf Jahre gewählt - aber es gab auch längere Intervalle.
Die zwei Censoren, gewöhnlich nur ehemalige Konsuln, führten ursprünglich die Schätzung des Vermögens der Bürger durch, was nicht nur wegen der steuerlichen
Umlagen erforderlich war, sondern auch wegen der Dienstpflicht im Heer, die sich nach dem Verögen der Büger richtete (siehe
"Verfassung der römischen Republik"). Im Laufe der Zeit wurden die Censoren auch zu einer
Art "Sittenwächter", die entsprechende Verstöße von Personen gegen überkommene Verhaltensweisen kenntlich machten und zu deren Boykott
aufriefen - sie konnten sogar einem unwürdigen Senator den Senatssitz entziehen. Schließlich entwickelte sich die Censur auch zu der
wichtigsten Magistratur für das allgemeine Finanzwesen.
Volkstribun
Etwas ausführlicher über dieses politisch sehr interessante Amt des Volkstribunen aus: "Verfassung der römischen Republik" (s.u.)
"Die Volkstribune ( tribuni plebis) nahmen eine besondere Stellung innerhalb der römischen Beamtenschaft ein. Das Amt war in den
Ständekämpfen von den Plebejern als Kampfinstrument gegen die herrschende patrizische Adelsschicht geschaffen worden, war also
ursprünglich eine gegen den Staat gerichtete revolutionäre Gewalt. Da der Tribun nicht Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung
und folglich seine Aktionen rechtens nicht abgesichert waren, hatte die gegen die Patrizier revoltierende Plebs ihn mit einem religiösen Tabu
belegt, das ihn - als Ersatz für die mangelnde Rechtsstellung - vor Angriffen schützte und den Angreifer als einen Sakralverbrecher
brandmarkte. Der so geheiligte Tribun war also unverletzlich ( sacrosanctus). Als der Führer der Plebs war er gleichsam die oberste
Behörde eines "Staates im Staate" gewesen, der den Plebejern gebot und vor der Versammlung der Plebs ( consilium plebis) Anträge
stellte wie der ordentliche Beamte vor den ordentlichen Volksversammlungen, der mit der Plebs zusammen über politische Gegner zu Gericht
saß und den Plebejern bei Übergriffen der ordentlichen Magistrate zu Hilfe eilte ( auxilium). Der Tribun vollzog seine Pflicht zur Hilfe
in der Weise, daß er zwischen den ordentlichen Magistrat und den angegriffenen Plebejer trat und durch seine mit religiösem Tabu
belegte Person den Magistrat am Zugriff hinderte. Faktisch kam diese Hilfe einem Verbot an den ordentlichen Magistraten gleich. Da die Volkstribune
- es waren schließlich zehn - der ordentlichen Magistratur nichts befehlen, sondern allenfalls versuchen konnten, deren Aktionen durch Dazwischentreten,
durch Massenaufläufe der Plebs und durch politischen Streik (nämlich durch den Auszug der Plebs aus Rom, secessio plebis) zu verhindern,
war ihre Gewalt eher negierender Art: Durch die Lahmlegung des staatlichen Apparates suchten sie die Patrizier auf die Knie zu zwingen. --- Nach dem
Sieg der Plebs und der Eingliederung der vornehmeren Plebejer in die Führungsschicht des Staates ging den Volkstribunen ihre eigentliche
Aufgabe verloren. Trotzdem wurde das Volkstribunat, das gleichsam der Garant für das im Ständekampf Erreichte war,
nicht aufgehoben, sondern in die vorhandenen Magistraturen eingegliedert; auch die Versammlung der Plebejer, der die Volkstribune
vorstanden, wurde nun als Volksversammlung anerkannt (287 v. Chr.). Die Anerkennung des Volkstribunats als ein ordentliches Amt
bedeutete auch die Legalisierung der von den Volkstribunen usurpierten Gewalten, und die Tribune erhielten auf diese Weise u.a. das Recht,
sogar den höchsten Beamten verbieten zu können ( ius intercessionis der maior potestas), vor der Versammung der
Plebejer nun das gesamte Volk bindende Gesetze beschließen zu lassen ( ius cum plebe agendi) und den Senat zu versammeln ( ius
senatus habendi). Dem reinen Buchstaben des Rechts nach wurden die Tribune damit die oberste Behörde der Stadt. Aus mehreren
Gründen konnte die römische Führungsschicht jedoch die Legalisierung des Tribunats ohne große Bedenken vornehmen:
Der Volkstribun, desen Gewalt von ihrer Entstehung her ja vornehmlich negierender Art war, konnte dem Konsul zwar verbieten, aber nicht die
Geschäfte des Konsuls übernehmen, und er war folglich nicht fähig, zu "regieren". Allerdings blieb die Gesetzesinitiative der Tribune
ein möglicher Hebel für eigenständige Politik. Dem war aber dadurch wirksam vorgebeugt, daß die Volkstribune nach der Einordnung
der einflußreichen Plebejer in die Aristokratie (Nobilität) grundsätzlich in keinem Gegensatz mehr zu ihr standen, ja sehr oft ihr
selbst auch angehörten. Sie traten daher jetzt, nach dem Verlust ihrer alten Aufgaben der Kampfzeit, in aller Regel für die Interessen
und Ziele der neuen Adelsgesellschaft ein, betrachteten sich als Wächter der durch den Ständekampf aufgerichteten Ordnung und
und schützten diese Ordnung durch den Einsatz ihrer umfangreichen Rechtsmittel. Sie wurden schließlich sogar der verlängerte
Arm der neuen Nobilität, die sie gegen jeden widerspenstigen Magistrat einsetzte und damit die Geschlossenheit der aristokratischen Gesellschaft
vor dem Angriff ehrgeiziger Einzelner schützte. Eine trotzdem denkbare etwaige Opposition aus dem Kreise des Tribunenkollegiums konnte
leicht dadurch verhindert werden, daß einer aus dem vielstelligen Kollegium zur Interzession gegen den nicht im Sinne der Nobilität handelnden
Tribunen aufgefordert wurde, denn selbstverständlich war das Tribunenkollegium nach seiner staatlichen Anerkennung in der Form der bereits
bestehenden Kollegien konstituiert worden. --- Das Volkstribunat konnte für die etablierte Ordnung erst dann wieder eine Gefahr werden,
wenn die Spannungen innerhalb der Nobilität so groß wurden, daß eine umfangreiche, gegen die Mehrheit der Nobilität
gerichtete politische Programmatik nach einer Institution innerhalb des staatlichen Apparates suchte, von der aus sie sich verwirklichen konnte.
Einer Politik, die auf Erneuerung aus war, mußte sich das Volkstribunat allerdings von selbst anbieten, da es nicht nur die umfangreiche rechtliche
Apparatur an die Hand gab, sondern auch noch den Mythos seiner Herkunft anzubieten hatte. Es fragte sich, ob das Institut der Kollegialität,
das durch die Interzession solche Versuche zu hindern vermochte, dann noch funktionieren würde. Diese Situation ist seit den Gracchen gegeben,
die mit Hilfe des Volkstribunats den Staat gegen den Willen der Mehrheit der Nobilität zu restaurieren trachteten."
Senat
Wahrscheinlich war der Senat (die "Alten" senex ) ursprünglich die Versammlung der Oberhäupter aus den Sippenverbänden,
die sich zur römischen res publica zusammengeschlossen hatten. Später beruhte die Mitgliedschaft im Senat auf der Ernennung
durch den obersten Magistrat (praetor maximus bzw. Konsuln, zuletzt durch die Zensoren). Diese Ernennung war jedoch an feste Regeln gebunden. Zum
einen durfte die Anzahl der Senatoren nicht überschritten werden (ca. 300 ), zum anderen durften die höheren Beamten, die das Amt des
Konsuls oder Praetors innegehabt hatten, nicht übergangen werden. Seit Ende des 3. Jhds. v. Chr. hatten auch die kurulischen Ädilen,
seit Ende des 2. Jhds. v. Chr. die Volkstribunen und plebejischen Ädile und seit Sulla (81 v. Chr.) auch die Quästoren ein Anrecht darauf,
der Senatsliste zugeschrieben zu werden. Auf Sulla gehen noch weitere Änderungen zurück, denn er erhöhte die Anzahl der
Senatoren auf etwa 600 Mitglieder, schaffte die Zuwahl durch den Zensor ganz ab und machte den Eintritt in den Senat allein von der Bekleidung
eines Amtes abhängig. Wer nunmehr das niedrigste Amt, die Quästur bekleidet hatte, trat damit automatisch in den Senat ein.
Hauptversammlungsplätze des Senats waren die curia calabra auf dem Kapitol, die curia Hostilia oder auch der Innenraum
von Tempeln, vor allem der Tempel des Iuppiter Optimus Maximus auf dem Kapitol oder des Castor und Pollux am Forum Romanum. Versammelt
und geleitet wurde der Senat von den dafür kompetenten Magistraten (Konsul, Praetor, Volkstribun). Die Geschäftsordnung sah so aus,
dass der magistratische Leiter der Versammlung über die anstehenden Fragen referierte, aus denen sich dann ein magistratischer Antrag entwickelte,
über den der Senat beriet. Die Beratung erfolgte als Umfrage, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben war, sich aber aus der Rangordnung der
einzelnen Mitglieder ergab - und die strikt einzuhalten war. Wer von der höchsten Rangklasse nicht sprechen wollte, brauchte es nicht zu tun,
aber in der Regel sagten die meisten etwas, und es kam darauf an, WAS sie sagten. Die nachfolgenden Rangklassen sagten nicht mehr viel, oder hatten
nicht mehr viel zu sagen. Einen Praetor mochte man noch anhören, selten noch einen Ädil; die Masse der Senatoren hörte nur zu, ihre
Funktion lag in der Abstimmung, bei der sie dann zu der Gruppe traten, deren Meinung sie zustimmen wollten. Anders als in den Volksversammlungen
musste in den Senatssitzungen nicht nur zugestimmt oder abgelehnt werden, sondern es konnten Anträge auch ganz verändert oder
mit Zusätzen versehen werden. Ein jeder trat schließlich zu den Personen, deren Meinung er zustimmen wollte. Und die einfache Mehrheit
entschied.
Die genaue Zuständigkeit des Senats ist schwierig konkret zu fassen. Es ist davon auszugehen, dass der Senat als diejenige Behörde,
in der die aktiv tätigen Nobiles saßen (Personen, die hohe Ämter innehatten), grundsätzlich für alles, was die allgemeine
Staatslenkung betraf, zuständig waren. Es ist daher schon etwas einfacher, einige Punkte aufzuführen, für die der Senat nicht zuständig
war. Dazu gehörte in erster Linie die Wahl der Magistrate, die in früher republikanischer Zeit noch von ihm erfolgt war, im Laufe der Republik
aber durch die Volksversammlung vorgenommen wurde. Auch außerordentliche Beamte mit Imperium (Prokonsuln, Propraetoren...) wurden durch
das Volk gewählt. Desweiteren wurde seit alters her die Kriegserklärung nur durch das Volk ausgesprochen. Aber keine Befugnis hieß
natürlich nicht, dass der Senat keinen Einfluss in den o.a. Punkten ausübte; so wurden durch ihn die Magistrate zu Anträgen
vor dem Volk aufgefordert, also eine Gesetzesinitiative in dieser Richtung entwickelt. Angesichts der Passivität der Volksversammlung in
der späten Republik kann fast von einem Gesetzesmonopol des Senats gesprochen werden. Und eine Kriegserklärung hing letztlich
davon ab, was als Krieg bezeichnet wurde; denn nicht alle Unruhen an den Grenzen und in den Provinzen wurden vom Senat unbedingt als Krieg
angesehen, und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung waren auch ohne Volksbeschluss möglich.
Rein faktisch war der Senat seit Ende des 3. Jhds. v. Chr. die beherrschende Gewalt der Republik, insbesondere in den klassischen Ressorts der Regierung "...
nämlich in der Finanzgebahrung, in der Heers- und allgemeinen Kriegsführung sowie in der Außenpolitik." Und obwohl rein rechtlich
nicht abgesichert, war es (bis zu den Unruhen und letztlich dem Ende der Republik im 1. Jhg. v. Chr.) so, dass auch die Magistrate eher den Senatsbeschluss
( senatus consultum ) ausführten, als eigene Entscheidungen zu treffen oder treffen zu können.
Literatur
Ausführlich die römische Verfassung behandelt das gleichnamige Buch von Jochen Bleicken:
"Die Verfassung der römischen Republik" (lieferbar).